- 3452 - 1315 o. T. (Breslau). ep. Heynrico regnante qui duodecimus episcoporum vrat. Die Domvikare beschliessen in einer allgemeinen Zusammenkunft im Hinblick darauf, dass die Begräbnisse der Domvikare häufig ohne alle Feierlichkeit vor sich gehen, dass dabei kaum etwas geläutet wird und nicht einmal die von der Kirche vorgeschriebenen Exequien um der Armuth der Gestorbenen willen abgehalten werden, dass künftig jeder nach dem Tode eines von ihnen neu eintretenden Vikars 5 M. Groschen vel citra an die Erben des Verstorbenen zahlen solle, welche Bestimmung nachmals Bischof Heinrich bestätigt hat. Heyne Bisth. Breslau I, 675 Anm. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |